Anhang A.11: Argument 14: Der Anteil für Matrixsteifheit nach Ausfall

(Nur unidirektionale Verbundwerkstoffe, nicht verfügbar für gewebte Verbundwerkstoffe)

Das 14. Argument ist ein Anteil, der zur Definition der beschädigten E-Module der Matrixkonstituente nach Eintritt eines Matrixkonstituentenversagens verwendet wird. Genau gesagt handelt es sich hierbei um das Verhältnis der ausgefallenen Matrixkonstituentenmodule zu den nicht ausgefallenen Matrixkonstituentenmodulen. Der Wert 0.10 bedeutet, dass nach dem Eintritt eines Matrixversagens an einem Integrationspunkt alle sechs Matrixkonstituentenmodule ( e11 supm, e22 supm, e33 supm, g12 supm, g13 supm, g23 supm ) auf 10 % der ursprünglichen unbeschädigten Matrixkonstituentenmodule reduziert werden. Der Wert für die Matrixsteifheit nach Ausfall muss größer als 0.0 und kleiner oder gleich 1.0 sein.

Anmerkung: Wenn bei gewebten Verbundwerkstoffen die Matrixsteifheit nach Ausfall angegeben wird, muss das fünfte Argument (progressive Versagensanalyse) auf den Wert 2 festgelegt werden. Wenn das fünfte Argument auf den Wert 1 gesetzt ist, wird das 14. Argument ignoriert.

Der Wert des 14. Arguments kann starke Auswirkungen auf die Reaktion nach Ausfall einer mehrschichtigen Verbundstruktur haben. Diese Konstante ist vorwiegend für die Rate verantwortlich, mit der die lokalen Lasten neu verteilt werden, nachdem ein lokalisiertes Matrixkonstituentenversagen aufgetreten ist.