Anhang B.3: Argument 3: Schadenskriterien

Das dritte Argument gibt die für das kohäsive Material zu verwendenden Kriterien an. Diese Konstante muss eine zweistellige Ganzzahl sein. Die Zehnerstelle der Ganzzahl gibt die zu verwendenden Schadenskriterien an und kann eine 1 oder eine 2 sein. Die Einerstelle gibt das Schadensentwicklungskriterium an und kann eine 1, 2 oder 3 sein. In der folgenden Tabelle sind die gültigen Werte und die ihnen entsprechenden Kriterien aufgelistet. Eine Beschreibung der Schadenskriterien finden Sie in den Anhängen B.5-B.6.

Gültige Werte für Argument 3:

Tabelle zu B3